Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 80. Da die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefko- pie ohne Originalunterschrift war und fristauslösende bzw. fristwahrende Angaben unklar waren, setzte das Verwaltungsgericht Herrn A._____ am
30. Juni 2020 eine Frist bis 13. Juli 2020 zur Behebung des Mangels. Das Verwaltungsgericht teilte Herrn A._____ mit, dass bei ungenutztem Frist- ablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
E. 3 Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2020 nicht reagierte und somit die ange- setzte Frist zur Behebung des Mangels seiner Eingabe ungenutzt verstrei- chen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 80 (Einstellung in der An- spruchsberechtigung) zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Inter- esse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Auf- forderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen unge- nutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren mani- festiert. Der Information halber wird A._____ darauf hingewiesen, dass er gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des KIGA zur Einstellung von Wo-
- 4 - chenaufenthaltsbeiträgen innert Rechtsmittelfrist eine neue Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann.
E. 4 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwil- liger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
- Auf die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 80 wird in- folge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 80
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 17. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. Mit Brief vom 24. Juni 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) eine Eingabe von A._____ zukommen, welche dem KIGA am 23. Juni 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Herr A._____ auf nicht ausgezahltes Arbeitslosengeld im April und besteht auf seiner Anspruchsberechtigung. Zudem erhebt er Ein- spruch gegen die Einstellung der Wochenaufenthaltsbeiträge. Das KIGA legte seinem Brief den Einspracheentscheid zur Einstellung in der An- spruchsberechtigung bei, welcher vom 7. Mai 2020 datiert. Aus der Ein- gabe von Herrn A._____ schloss das KIGA auf die Erhebung einer Be- schwerde beim Verwaltungsgericht und liess seine Eingabe zuständig- keitshalber dem Verwaltungsgericht zukommen. 2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 80. Da die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefko- pie ohne Originalunterschrift war und fristauslösende bzw. fristwahrende Angaben unklar waren, setzte das Verwaltungsgericht Herrn A._____ am
30. Juni 2020 eine Frist bis 13. Juli 2020 zur Behebung des Mangels. Das Verwaltungsgericht teilte Herrn A._____ mit, dass bei ungenutztem Frist- ablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. 3. Bis dato (17. Juli 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Rich- ter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie
- 3 - schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG). 2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1; SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Ver- waltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in ei- ner Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sach- verhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefoch- tenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu be- zeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig um- fangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ange- setzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2020 nicht reagierte und somit die ange- setzte Frist zur Behebung des Mangels seiner Eingabe ungenutzt verstrei- chen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 80 (Einstellung in der An- spruchsberechtigung) zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Inter- esse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Auf- forderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen unge- nutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren mani- festiert. Der Information halber wird A._____ darauf hingewiesen, dass er gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des KIGA zur Einstellung von Wo-
- 4 - chenaufenthaltsbeiträgen innert Rechtsmittelfrist eine neue Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwil- liger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe, welche am 23. Juni 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 80 wird in- folge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]